Ein Stadionverbot ist ein zivilrechtliches Instrument in Form des Hausrechts. Es ist in der Stadionverbotsrichtlinie des DFB geregelt. Ein Stadionverbot wird entweder durch einen Verein oder den DFB verhängt. Es kann als örtliches oder überörtliches Stadionverbot ausgesprochen werden. Ausgangspunkt für den aussprechenden Verein oder Verband sind
in der Regel die Einleitung eines Strafverfahrens. Danach soll ein Stadionverbot ausgesprochen werden, sobald ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Das bedeutet, dass eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung keine Voraussetzung für ein Stadionverbot ist. Nach der Stadionverbotsrichtlinie muss der betroffene Fan vor
Verhängung des Stadionverbotes angehört werden. Die Abgabe einer Stellungnahme sollte allerdings gut überlegt werden, da diese kontraproduktiv zum parallellaufenden Strafverfahren sein kann. Die Maximaldauer eines Stadionverbotes ist 5 Jahre. Wird das Strafverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts) oder der Fan wird freigesprochen, ist das Stadionverbot zwingend aufzuheben. Bei einer Einstellung nach § 153 StPO (Einstellung wegen Geringfügigkeit) soll der Bestand und die Dauer des Stadionverbotes noch einmal neu überprüft werden. Bei einer Einstellung nach § 153a StPO (Einstellung gegen Auflage) soll die Dauer des Stadionverbotes noch einmal überprüft werden.
Will sich der Fan gegen das Stadionverbot wehren, ist dafür zwingend das gerichtliche Klageverfahren beim örtlich zuständigen Amtsgericht gegen den Verein oder den Verband einzureichen.
Die Verwendung von Pyrotechnik im Stadion ist derzeit sowohl nach dem Sprengstoffgesetz
als auch nach der Stadionverbotsrichtlinie des DFB verboten. Sofern man als Täter oder Verursacher identifiziert wird, führt dies in der Regel zur Einleitung eines Strafverfahrens, zumindest aber zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren selbst bei Verwendung eigentlich
in der Bundesrepublik zugelassener Pyroartikel mit entsprechender Kennzeichnung. Auch
wenn niemand durch das Verwenden verletzt wird und man als Fan selbstverständlich dies auch nicht beabsichtigte, wird das Handeln als zumindest versuchte gefährliche Körperverletzung durch die Staatsanwaltschaften verfolgt. Sollten tatsächlich Personen
verletzt werden, wird dies durch die Ermittlungsbehörden als vollendete gefährliche Körperverletzung eingestuft, die in der Regel eine Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten
nach § 224 StGB nach sich zieht. Dabei reicht es schon aus, wenn beispielsweise bei
jemandem durch abziehenden Rauch ein Hustenreiz oder tränende Augen verursacht
werden.
Ein weiteres Problem sind auch die Verbandsstrafen. Diese werden in der Regel durch den Verband gegen den Verein verhängt, dem der Fan zuzuordnen ist. In seiner Rechtsprechung durch die Sportgerichte sind die Verbände auch dazu übergegangen, dem Verein Teile der
Strafe zu erlassen, wenn der Verein den vermeintlichen Verursacher ermittelt und ihm gegenüber die Strafe ganz oder teilweise geltend macht. Damit soll ein „Anreiz“ gegeben werden, gegen den Fan vorzugehen. Dies würde dann zu einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch des Vereins gegen den Fan führen. Diese Vorgehensweise ist leider auch bereits als rechtmäßig durch den BGH bestätigt worden. Dennoch sind die Vereine
meist auch zu Zugeständnissen oder Vergleichen bereit, sodass man dringend bei Erhalt entsprechender Forderungsschreiben des Vereins oder Verbandes rechtliche Hilfe bei einem spezialisierten Rechtsanwalt einholen sollte.
Es gibt eine Vielzahl von Dateien, die jeder Fußballfan kennen sollte.
Zum einen ist dies die sogenannte „Datei Gewalttäter Sport“, die zentral für die gesamte Bundesrepublik in Nordrhein-Westfalen geführt wird. Es handelt sich dabei um eine Verbunddatei. In diese kann jede Polizeibehörde Eintragungen vornehmen oder auch Informationen abrufen.
In diese Datei kann man sehr schnell geraten, kommt aber nur auf einem sehr beschwerlichen Weg wieder raus. Auch wenn der Dateiname es suggeriert, sind dort mitnichten nur Personen gespeichert, denen „Gewalttaten“ vorgeworfen werden. Auch eine einfache Personalienkontrolle bei Ankunft am Ort des Auswärtsspiels kann schon zu einer Eintragung in die Datei führen. Daraus wird deutlich, dass auch die Einleitung eines Strafverfahrens oder gar eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung nicht notwendig ist. Das strafrechtliche Prinzip der Unschuldsvermutung gilt hier ebenso wenig wie bei der Einleitung eines Stadionverbotsverfahrens. Meist reicht es schon aus, „zur falschen Zeit am falschen Ort“ gewesen zu sein.
Ein großes Problem besteht auch darin, dass es seitens der Polizeibehörde keine gesetzliche Verpflichtung gibt, die betroffene Person über die Eintragung zu informieren. Man muss als Fan also selbst aktiv werden und eine Anfrage stellen. Dies ist ohne große Förmlichkeiten möglich und auf den Internetseiten der einzelnen Fanhilfen oder hier (PDF Formular) ist auch ein entsprechende Vordruck zu finden. Unter Beilage einer Kopie der Vorder- und Rückseite des Personalausweises kann die Abfrage erfolgen.
Die Rückantwort sollte jeder Fan dann sehr sorgsam prüfen. Sind Eintragungen vorhanden, die trotz erreichter Löschungsfristen nicht gelöscht wurden oder die schlicht nicht den Tatsachen entsprechen, kann die Löschung verlangt werden. Dieses Löschungsersuchen ist aber dann an die Polizeibehörde zu richten, die die Eintragung veranlasst hat. Sollte eine Reaktion nicht erfolgen oder das Löschungsbegehren abgelehnt werden, wäre zwingend eine Klage auf Löschung bei dem Verwaltungsgericht einzureichen, welches örtlich für den Sitz der Polizeibehörde zuständig ist. Hier sollte dann unbedingt rechtliche Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts eingeholt werden.
Jeder Fan sollte eine etwaige Eintragung in die „Datei Gewalttäter Sport“ sehr ernst nehmen, da sie erhebliche Konsequenzen haben kann. Da auch die Bundespolizei darauf Zugriff hat, kann beispielsweise am Flughafen die Ausreise mit der Begründung verweigert werden, dass man in der Datei registriert ist.
Neben der „Datei Gewalttäter Sport“ gibt es in einigen Bundesländern auch noch die sogenannten SKB-Dateien. Diese werden von denen in Fußballsachen örtlich in den Bundesländern tätigen Polizeibeamten geführt. Eine Abfrage ist auch dort in ähnlicher Form unproblematisch möglich.
Das Erstaunliche an den SKB-Dateien ist aber auch, dass in keinem Bundesland die Polizei freiwillig erklärt hat, dass man eine solche Datei führt. Überall waren kleine Anfragen von Abgeordneten in den einzelnen Landesparlamenten notwendig.
1.) Ruhe bewahren und Durchsuchungsbeschluss zeigen und aushändigen lassen.
2.) Keinerlei Äußerungen zum Tatvorwurf und umgehend den eigenen Verteidiger kontaktieren.
3.) Einer Sicherstellung oder Beschlagnahme widersprechen und nichts unterschreiben.
4.) Das Handy/Smartphone auch nach Aufforderung nicht entsperren. Keine PINs oder Passwörter von Telefon/Computer herausgeben.
5.) Von allen Unterlagen, wie Beschlagnahmeprotokoll, grundsätzlich Kopien aushändigen lassen bzw. wenn möglich vorher Kopien anfertigen.
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